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Aneignungsrechte

Wenn ein Grundstückseigentümer gemäß § 928 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) durch eine entsprechende Erklärung auf sein Eigentum an einem Grundstück verzichtet, spricht man von einem herrenlosen Grundstück.

Gemäß § 928 Abs. 2 BGB kann sich das jeweilige Bundesland, in dem das herrenlose Grundstück gelegen ist, das Eigentum an dem Grundstück durch eine gegenüber dem Grundbuchamt abzugebende Erklärung aneignen. Dies geschieht in der Regel dann, wenn das Bundesland das herrenlose Grundstück für eigene Zwecke benötigt. Ansonsten kann das Bundesland seinen Aneignungsanspruch auch veräußern.

Im Freistaat Sachsen ist für die Veräußerung von Aneignungsansprüchen an herrenlosen Grundstücken der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement, Geschäftsbereich Zentrales Flächenmanagement Sachsen (ZFM) zuständig. Sollten Sie an einem herrenlosen Grundstück Interesse haben, wenden Sie sich bitte an den jeweils genannten Ansprechpartner. Dort erhalten Sie weitere Informationen.

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Bild: Übersichtskarte von Sachsen